1. Geltung
Diese Mandatsbedingungen zum Stand 1.7.2004 regeln sämtliche gegenwärtigen und künftigen Mandatsverhältnisse zwischen den Rechtsanwälten Lichtenstern und dem Auftraggeber einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen i.S.d. AktG.
2. Mandatsverhältnis
a. Das Mandatsverhältnis beginnt mit der mündlichen oder schriftlichen Beauftragung an Rechtsanwälte Lichtenstern in einer bestimmten Rechtsangelegenheit für den Auftraggeber tätig zu werden und der Annahme dieser Beauftragung durch mündliche oder schriftliche Bestätigung durch die Rechtsanwälte Lichtenstern. Die Beauftragung und Auftragsannahme in Textform steht einer schriftlichen Beauftragung gleich. Die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen bedarf der gesonderten Beauftragung.
b. Die Mandatserteilung ist nicht abhängig von der Einholung einer etwaigen Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung. Diese Deckungszusage ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Soweit die Rechtsanwälte Lichtenstern mit der Regelung der rechtsschutzversicherungsrechtlichen Fragen beauftragt werden, stellt dies eine gebührenpflichtige Tätigkeit dar und ist vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
c. Telefonische Auskünfte und Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch die Rechtsanwälte Lichtenstern bestätigt werden. Die schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber gilt nicht als schriftliche Bestätigung in diesem Sinne.
d. Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen vorbehaltlich der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
e. Alle auf das Mandat bezüglichen Handlungen und Erklärungen, welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei sich widersprechenden Weisungen mehrerer Auftraggeber kann das Mandat durch die Rechtsanwälte Lichtenstern niedergelegt werden.
f. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung seiner Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen einverstanden.
3. Honorarzahlung
a. Die Honorierung der Rechtsanwälte Lichtenstern erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach Gegenstandswerten oder nach vorheriger schriftlicher Honorarvereinbarung zuzüglich gesetzlicher Auslagen. Gebühren und Auslagen sind nicht mit ihrer Entstehung, sondern erst mit Rechnungsstellung fällig. Der Auftraggeber hat die Kosten für sachdienliche Abschriften und Ablichtungen der Rechtsanwälte Lichtenstern auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des RVG handelt.
b. Bei Auftragserteilung ist nach RVG auf Anforderung ein angemessener Kostenvorschuss zu entrichten, dies gilt auch bei einer abgeschlossenen Honorarvereinbarung nach Stundensätzen.
c. Rechnungen der Rechtsanwälte Lichtenstern gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt begründet widersprochen wird. Innerhalb dieser Frist stehen zugrunde liegende Stundennachweise und sonstige Unterlagen dem Auftraggeber zu den üblichen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung zur Einsicht zur Verfügung. Bis zur endgültigen Zahlung haben die Rechtsanwälte Lichtenstern an den Unterlagen des Auftraggebers ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht.
d. Gestellte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und spätestens binnen zwei Wochen nach Erhalt zu bezahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes neben dem gesetzlichen Zins bei nicht rechtzeitiger Bezahlung bleibt vorbehalten.
e. Die Rechtsanwälte Lichtenstern sind berechtigt, eingehende Geldbeträge – gleich ob vom Auftraggeber, Gegner oder Dritten bezahlt - vorab mit den Honoraransprüchen der Rechtsanwälte Lichtenstern zu verrechnen.
f. Etwaige Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Staatskasse, Rechtsschutzversicherungen oder sonstiger Dritter gelten als in Höhe der Honoraransprüche an die Rechtsanwälte Lichtenstern abgetreten mit der Ermächtigung, diese Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und im eigenen Namen einzuziehen.
4. Haftungsbegrenzung und Haftungskonzentration
a. Die Haftung der Rechtsanwälte Lichtenstern und deren Erfüllungsgehilfen ist für jeden fahrlässig verursachten Schadensfall auf den Deckungsbetrag der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte Lichtenstern von € 1.000.000 (in Worten: Euro eine Million) beschränkt. Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit und vorsätzlicher Pflichtverletzung.
b. Sollte das mögliche Schadensrisiko im Einzelfall höher als die Versicherungssumme sein, verpflichtet sich der Auftraggeber, hierauf vorher und rechtzeitig schriftlich gesondert hinzuweisen. Eine Versicherung mit einer höheren Versicherungssumme kann im Einzelfall auf Wunsch des Auftraggebers auf seine Kosten durch die Rechtsanwälte Lichtenstern abgeschlossen werden.
c. Sollte eine gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsanwälte Lichtenstern nach vorstehender Ziffer 4.a. gegeben sein, so gilt diese aus dem bestehenden Mandatsverhältnis persönlich auf den Rechtsanwalt beschränkt, der das Mandat im Rahmen seiner beruflichen Zuständigkeiten zum Zeitpunkt des möglichen Schadensfalls als von den Rechtsanwälten Lichtenstern dem Mandanten gegenüber bezeichneter Ansprechpartner verantwortlich leitet und bearbeitet.
d. Die Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs einer Maßnahme, Vereinbarung oder Bedingung, die in einer kaufmännischen Zielsetzung ihren Grund hat, ist nicht Gegenstand der Beratung. Das gleiche gilt für etwaige gewünschte steuerliche Folgen einer Maßnahme, Vereinbarung oder Bedingung, so daß der Auftraggeber über eine derartige beabsichtigte Maßnahme, Vereinbarung oder Bedingung ggf. einen fachkundigen Dritten zu befragen und dessen Bedenken den Rechtsanwälten Lichtenstern unverzüglich mitzuteilen hat.
5. Verjährung
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist gilt, verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Rechtsanwälte Lichtenstern binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags.
6. Hinweise
Es wird auf folgendes ausdrücklich hingewiesen, so dass die Haftung vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht übernommen wird:
a. In Arbeitsrechtsstreitigkeiten findet eine Kostenerstattung auch bei Obsiegen in erster Instanz nicht statt.
b. Im Falle der Kostenerstattungspflicht des Anspruchsgegners bei teilweisem oder vollständigem Obsiegen in anderen Verfahren schuldet der Anspruchsgegner nur die - im Einzelfall möglicherweise niedrigeren - gesetzlichen Gebühren nach RVG.
c. Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, läuft wegen des nicht eingeklagten Teils der Forderung die Verjährung weiter. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Verjährung möglicher, aber nicht eingeklagter Regressansprüche gegen Dritte.
7. Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Parteien und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist 86899 Landsberg am Lech als Kanzleisitz der Lichtenstern - Rechtsanwälte.
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