
Mit notarieller Teilungserklärung kann eine Immobilie aufgeteilt werden auf mehrere Teileigentümer.
Handelt es sich um Wohnungseigentum besteht dieses zwingend aus einem Anteil am Gemeinschaftseigentum in Bruchteilen (meist in 1/1000 Miteigentumsanteil genannt) und Sondereigentum an der zugeschriebenen Wohnung oder Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen (Gewerbe, Lager).
Darüber hinaus kann ein Miteigentumsanteil verbunden werden mit einem Sondernutzungsrecht für bestimmte Bereiche, z. B. PKW-Stellplätze auf dem Grundstück.
Das Wohnungseigentumsgesetz WEG von 2007 hat vieles neu geregelt, auch im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Hausverwalter.
Ihr Beratungspartner:
-
Bernd Lichtenstern
Zurück zur Übersicht der Beratungsfelder